{ "@context": "https://schema.org", "@type": "WebPage", "copyrightYear": "2024", "copyrightHolder": { "@type": "Organization", "name": "transprotec GmbH" }, "isFamilyFriendly": "http://schema.org/True", "image": "https://www.transprotec.de/fileadmin/templates/tpt20/img/logo-transprotec.png", "name": "UVV (Unfallverhütungsvorschrift)" }
UVV steht für Unfall-Verhütungs-Vorschrift und ist eine Vorschrift der Berufsgenossenschaften.
In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind alle arbeitsschutzrechtlichen Regelungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zusammenfassend geregelt.
Die UVV-Vorschriften regeln die Prozesse zur betriebs- und anwendersicheren Handhabung von technischen Arbeits- und Betriebsmitteln. Die Unfallverhütungsvorschriften stellen die für jedes Unternehmen und jeden Versicherten verbindlichen Pflichten bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar.
Der Betreiber hat eigenständig dafür zu sorgen, dass alle eingesetzten Hebezeuge (Arbeits- und Betriebsmittel, wie z.B ein elektrischer Kettenzug) in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen bzw. eine befähigte Person (UVV-Prüfung (Prüfungen nach DGUV)) geprüft werden.
Arbeitsmittel, bei denen Abnutzung (Verschleiß) oder andere schädigende Einflüsse eine Gefährdung von Arbeitnehmer/innen hervorrufen können, sind wiederkehrend zu überprüfen auf:
Obwohl UVV noch sehr häufig im Sprachgebrauch verwendet wird, gibt es seit 2014 das einheitliche DGUV-Regelwerk, das einheitlich für alle Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gilt.
Die bis dahin gültigen „Unfallverhütungsvorschriften (UVV)“ wurden in das neue System überführt, bekamen neue Nummern und Bezeichnungen, aber inhaltlich oft nur redaktionelle Anpassungen.
Das Regelwerk ist in 4 Kategorien eingeteilt:
Der Begriff „UVV-Prüfung“ ist also veraltet – heute spricht man von der „wiederkehrenden Prüfung nach DGUV".
Diese Anpassung betrifft vor allem die Systematik und Bezeichnung der Vorschriften – nicht jedoch die grundsätzlichen Inhalte oder Anforderungen der Prüfungen.
Es gibt Transferlisten, um alte BG-Publikationen denen der DGUV zuzuordnen.
Ein Auszug:
BG (UVV) | DGUV | Titel |
---|---|---|
BGV A3 | DGUV Vorschrift 3 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
BGV C1 | DGUV Vorschrift 17 | Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung |
BGV D6 | DGUV Vorschrift 52 | Krane |
BGV D8 | DGUV Vorschrift 54 | Winden, Hub- und Zuggeräte |
BGR 500 | DGUV Regel 100-500 | Betreiben von Arbeitsmitteln |
BGI 622 | DGUV Information 209-021 | Belastungstabellen für Anschlagmittel |
BGG/GUV-G 905 | DGUV Grundsatz 309-001 | Prüfung von Kranen |
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen und produktspezifischen Ausbildung sowie Erfahrung genügend Kenntnis auf dem Gebiet der Prüflinge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungs-vorschriften, Richtlinien und allgemeinen Regeln der Technik (DIN-Normen, VDE-Bestimmungen und technischen Regeln der EU-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Prüflinge beurteilen kann.
Mit Einführung der Betriebssicherheitsverordnung ist der Begriff “befähigte Person” hinzugekommen, der in § 2 BetrSichV wie folgt definiert ist: „Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.”
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