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Hebezeuge in der Bühnentechnik

Für den Einsatz von Elektrokettenzügen im bühnentechnischen Bereich existieren innerhalb der Normen der Deutschen Gesetzlichen UnfallVersicherung (DGUV = Spitzenverband der gewerblichen BerufsGenossenschaften (BG) ) verschieden Abstufungen.
Vor der Auswahl und dem Einsatz ist zu prüfen, welcher Elektrokettenzug zulässig ist. Im Folgenden sind die Abstufungen bzw. Einsatzfälle mit ihren Besonderheiten kurz beschrieben.

DGUV Vorschrift 54 (ehem. BGV D 8):
Nach DGUV-V 54 darf ein Elektrokettenzug ausschließlich für das Heben / Senken von Lasten genutzt werden. Der Zug ist in der Regel nur mit einer Bremse ausgestattet. Der Aufenthalt von Personen unter dem Elektrokettenzug sowie unter Lasten ist verboten. Dieser Bereich muss entsprechend abgesichert werden. Nach dem Heben / Senken der Last muss diese gesichert werden, so dass die Entlastung der Lastkette erreicht wird. Ein Halten der Lasten durch den Elektrokettenzug ist untersagt.

BGV-D8 plus:
Nach BGV-D8 plus darf der Elektrokettenzug auch zum Halten der Lasten genutzt werden. Der Aufenthalt ist unter der Last während des Hebe- / Senkvorganges nicht zulässig. Befindet sich die Last hingegen im Stillstand, so ist der Aufenthalt unter der Last zulässig - die Lastkette muss hier nicht zusätzlich entlastet werden.

DGUV Vorschrift 17 (ehem. BGV-C1):
Nach DGUV-V 17 darf sich die Person auch während der Bewegung des Elektrokettenzuges unterhalb der jeweiligen Last aufhalten. Dieser Typ Elektrokettenzug wird somit höchsten Sicherheitsanforderungen gerecht.


Gerne beraten Sie unsere Experten bei Ihrem spezifischen Anwendungsfall um für Sie den passenden Elektrokettenzug zu finden. Tel. 04102 7789-600
Vorschriften zum Download bietet die DGUV z.B. hier an.


 

Eine Übersicht unserer Elektrokettenzüge finden Sie hier
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