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UVV (Unfallverhütungsvorschrift)

UVV steht für Unfall-Verhütungs-Vorschrift und ist eine Vorschrift der Berufsgenossenschaften.
In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind alle arbeitsschutzrechtlichen Regelungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zusammenfassend geregelt.
Die UVV-Vorschriften regeln die Prozesse zur betriebs- und anwendersicheren Handhabung von technischen Arbeits- und Betriebsmitteln. Die Unfallverhütungsvorschriften stellen die für jedes Unternehmen und jeden Versicherten verbindlichen Pflichten bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar.
Der Betreiber hat eigenständig dafür zu sorgen, dass alle eingesetzten Hebezeuge (Arbeits- und Betriebsmittel, wie z.B ein elektrischer Kettenzug) in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen bzw. eine befähigte Person (UVV-Prüfung (Prüfungen nach DGUV)) geprüft werden.

Was passiert bei einer UVV-Prüfung?

Arbeitsmittel, bei denen Abnutzung (Verschleiß) oder andere schädigende Einflüsse eine Gefährdung von Arbeitnehmer/innen hervorrufen können, sind wiederkehrend zu überprüfen auf:
  • Zustand von verschleißbehafteten Komponenten
    (z.B. Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln)
  • Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen
    (z.B. Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen)
  • Funktion sicherheitsrelevanter Bauteile
    (z.B. Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Warnrichtungen, Verriegelungen)
  • Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Gabelstapler), mit dem z.B. ein Arbeitskorb gehoben wird

Wer ist ein Sachkundiger?

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen und produktspezifischen Ausbildung sowie Erfahrung genügend Kenntnis auf dem Gebiet der Prüflinge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungs-vorschriften, Richtlinien und allgemeinen Regeln der Technik (DIN-Normen, VDE-Bestimmungen und technischen Regeln der EU-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Prüflinge beurteilen kann.
Mit Einführung der Betriebssicherheitsverordnung ist der Begriff “befähigte Person” hinzugekommen, der in § 2 BetrSichV wie folgt definiert ist: „Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.”
Fordern Sie noch heute ein kostenloses und unverbindliches Angebot für Ihre UVV-Prüfung an unter: Tel. 04102 7789-600
 


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