|
Aktuelles
|
Neu im Programm:
Aluminium-Schnellbau-Portalkrane, wahlweise verfahrbar, bis zu 1,5 t Traglast.
Erdungskabeltrommeln in Ex-Ausführung.
|
|
 |
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für technische Dienstleistungen sowie die Lieferung von Maschinen und Komponenten
I. Angebot Unsere Angebote sind freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich ausgewiesen sind. An die im Angebot genannten Festpreise hält sich der Anbietende mangels anderer Vereinbarungen 4 Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit der Absendung des Angebotes. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Anbieters.
II. Lieferzeit Die Bindefrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber oder Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Für Verzögerungen, die nicht von transprotec zu vertreten sind, insbesondere Verzögerungen bei der Selbstbelieferung, haftet transprotec nicht.
III. Gefahrenübergang und Entgegennahme Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Entstehende Lagerungskosten trägt der Käufer. Der Lieferer ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Versicherte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus VII. entgegenzunehmen.
IV. Berechnung Bei Dienstleistungen an Lagereinrichtungen, Krananlagen, Hebezeugen sowie Hängebahnen im Überkopfbereich gilt als vereinbart, dass im Normalfall der Auftraggeber für die Zugänglichkeit der Hochregallager, Hebezeuge oder Transportanlagen durch die Bereitstellung von Hubarbeitsbühnen oder anderer geeigneter Rüstgeräte zu sorgen hat. Ebenso geht transprotec davon aus, dass erforderliche Prüfgewichte und Anschlagmittel anschlagfertig unter dem jeweiligen Kran bereitgestellt werden, zumutbare Dusch- und Umkleideräume vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Bei Bedarf können die zuvor genannten Randbedingungen durch transprotec gegen zusätzliche Berechnung geschaffen werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine sichere Aufbewahrung beigestellter Arbeitsgeräte zu sorgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unmittelbar nach Abschluss der technischen Dienstleistungen, spätestens am Ende einer Kalenderwoche, Leistungsnachweise für den geleisteten Service auszustellen oder zu unterzeichnen. Werden Leistungsbescheinigungen trotz Aufforderung nicht ausgestellt oder unterzeichnet, so gelten die von der Auftragnehmerin abgerechneten Stunden als genehmigt. Fehlen besondere Vereinbarungen, gelten alle Preise ab Firmensitz transprotec oder deren Lieferant, einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung.
V. Zahlung Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungseingang in EURO per Überweisung oder Scheck (Wechsel oder Refinanzierungswechsel werden nicht akzeptiert) frei Zahlstelle von transprotec ohne Skontoabzug zu leisten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Bei Zahlungszielüberschreitung behalten wir uns vor, vom Tage der Fälligkeit an, Zinsen in Höhe von 4% über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Bei einem Bestellwert von unter 50,00 EUR (Nettowarenwert) berechnen wir einen pauschalen Mindermengenzuschlag in Höhe von 20,00 EUR.
VI. Eigentumsvorbehalt Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Käufer gestattet uns hiermit unwiderruflich zu diesem Zweck das Betreten seiner Räume oder Grundstücke sowie ggf. die Demontage und Abholung der gelieferten Ware. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet IX. wie folgt: All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen nach der Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich mitzuteilen. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch im Ablauf der Gewährleistungsfrist. Für die vom Besteller verursachten Schäden wird keine Gewähr übernommen. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, da sonst der Lieferer von der Mängelhaftung befreit ist. Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß und ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
VIII. Gewährleistung für technische Dienstleistungen Der Auftraggeber hat Mängel an den von der Auftragnehmerin durchgeführten Arbeiten umgehend zu melden. Er hat der Auftragnehmerin sodann Gelegenheit zu Nachbesserungen zu geben. Die Haftung für Folgeschäden ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
X. Recht der Dokumentation transprotec ist berechtigt, vorgenommene Arbeiten an Lagereinrichtungen, Krananlagen, Hebezeugen sowie Hängebahnen auf geeigneten Bild- und Tonträgern zu dokumentieren und sie gegebenenfalls in Fachkreisen zu veröffentlichen und Daten über den Lieferanten im Sinne des BDSG zu verarbeiten.
XI. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die Übrigen davon unberührt. Werden einzelne Bestimmungen unwirksam oder angefochten, so tritt ersatzweise eine Regelung in Kraft, die der angestrebten am ehesten entspricht.
XII. Gerichtsstand Erfüllungsort für den Zahlungsverkehr ist Hamburg. Gerichtsstand für beide Seiten ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an einem anderen Gericht zu verklagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht findet keine Anwendung.
Technische Änderungen und Druckfehler vorbehalten.
|
|